Seit dem 1. Januar 2008 gilt für alle Vermittlertypen die im Versicherungsvermittlergesetz vorgesehene Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV).
Unverändert aber gilt:
An den Versicherer gebundene Vermittler sind
"Auge und Ohr" des Versicherers, während der Makler unverändert als "Sachwalter" des
Versicherungsnehmers, dessen Interesse gegenüber dem Versicherer er vertritt, gilt.
Alle Vermittler haben gemäss § 11 VersVermV bestimmte Informationspflichten (Name, Firma, Anschrift, Art der Erlaubnis (Makler oder Firmenvertreter), Anschrift des Registers, Registernummer und mehr). Die Informationen sind schon beim ersten Kontakt zu geben. Auf Webseiten übernimmt das Impressum diese Informationen.
Alle Vermittler haben jetzt eine Beratungspflicht gemäss §§ 60, 61 Versicherungs- vertragsgesetz (VVG). Die Beratungspflicht umfasst die Faktoren Anlass, Analyse der Wünsche und Bedürfnisse des Kunden und den anlassbezogenen Rat des Vermittlers.
Allerdings dürfen Sie von keinem firmengebundenen Vermittler erwarten, dass er Sie auf das günstigere Angebot anderer Gesellschaften hinweist, das darf er gar nicht! Seine Pflicht ist es aber, auf die unterschiedlichen Möglichkeiten seiner Gesellschaft(en) (Selbstbehalte, unterschiedliche Progression in der Unfallversicherung usw.) hinzuweisen.
Neu ist auch eine Dokumentationspflicht gemäss §§ 61, 62 VVG. Ziel des Gesetzgebers war es, den Vermittler zu einer umfassenden Beratung zu zwingen und diese für eventuelle spätere rechtliche Auseinandersetzungen auch zu dokumentieren. Im Einzelfall kann der Kunde auf Dokumentation und/oder Beratung verzichten, er muss seinen Wunsch aber ausdrücklich durch Unterschrift bestätigen.
Über Inhalt und Form der notwendigen Dokumentation wird in Fachkreisen heftig diskutiert, ein Anhalt kann § 61(1) VVG geben: Der Vermittler hat nach Feststellung der Wünsche und der Bedürfnisse des Versicherungsnehmers
"...unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben."
Zudem hat er dies
"unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags"
zu dokumentieren.
Seit Inkrafttreten der VersVermV besteht für Vermittler die Verpflichtung, sich bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) anzumelden und die Erlaubnis zu beantragen. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:
Als Nachweis des Eintrags in das Vermittlerregister gilt die Registernummer, welche Jedermann unter www.vermittlerregister.org einsehen kann. Die Registernummer besteht aus Ziffern und Zahlen, wie Sie am Beispiel meiner Kennung D-2SEI-RDJYL-93 sehen können. Neben der Registernummer finden Sie dort Name, Anschrift und Art des Vermittlers (Makler, MGA, Einfirmenvertreter).