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Georg Dickert, Guntramstr. 54, 79106 Freiburg, Telefon (0761) 27 45 74, Telefax (0761) 27 45 09

 

Der richtige Vermittler

Versicherungsmakler

Der Makler vermittelt gewerbsmässig Versicherungen, ohne von den Versicherern ständig mit der Vermittlung betraut zu sein. Während der Vertreter im Auftrag eines Versicherers tätig wird und nur dessen Angebot vermitteln kann, ist der Versicherungsmakler Auftragnehmer des Interessenten.

Makler verlangen vom Kunden auch bei sehr umfangreicher Bedarfsermittlung keine Vergütung, die Vergütung (Courtage) wird gewohnheitsmäßig vom Versicherer übernommen.

Versicherungsmakler sind Auftragnehmer ihrer Kunden!

Der Makler hat im Gegensatz zum Vertreter kein Vertragsverhältnis mit einem einzelnen Versicherer. Mit den Versicherungsunternehmen verbindet den Versicherungsmakler die Courtagevereinbarung in der festgelegt ist, welche Courtage (Honorar) für die an den Versicherer vermittelten Verträge und deren Betreuung gezahlt wird.

Der Makler geht aber mit dem Kunden ein Vertragsverhältnis ein (Maklervertrag, schriftlich oder mündlich), er wird deshalb auch als Bundesgenosse des Kunden bezeichnet. Auch die Rechtsprechung hat ihn als "treuhänderähnlichen Sachwalter des Versicherungsnehmers" bezeichnet (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.05.1985).

Für das Verhältnis des Versicherungsmaklers zu seinem Kunden ist der Maklervertrag und die Maklerhaftung wichtig.

Theoretisch kann der Makler an alle Versicherer vermitteln, ausgenommen natürlich die Direktversicherer. In der Praxis nimmt aus den unterschiedlichsten Gründen nicht jeder Versicherer von jedem Makler Verträge an und auch nicht jeder Makler möchte mit allen Gesellschaften zusammenarbeiten. Deshalb bieten auch Makler, von wenigen "Großmaklern" abgesehen, nur ein begrenztes Angobot.

Rechtsberatung ist grundsätzlich eine nur einem Rechtsanwalt zustehende Tätigkeit. Es gibt aber in verschiedenen Berufszweigen Tätigkeiten, die zwar eine Rechtsberatung darstellen, aber in engem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit wie z. B. der Vermittlung von Versicherungsschutz stehen und deshalb zur Vermeidung von Falschberatung sogar notwendig sind.

Zur Tätigkeit des Versicherungsmaklers gehören unzweifelhaft:

Die in Verbindung mit der Vermittlung und dem Abschluss von Versicherungen erfolgende rechtsberatende Tätigkeit ist erlaubt. Ein besonders prägnantes Beispiel ist die Beratung in Zusammenhang mit der Haftpflichtversicherung und der Abdeckung von Haftungsrisiken, die sich aus verschiedenen Gesetzen ergeben können.

© 2002/2012 Georg Dickert, zuletzt aktualisiert: 06.02.2012
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