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Georg Dickert, Guntramstr. 54, 79106 Freiburg, Telefon (0761) 27 45 74, Telefax (0761) 27 45 09

 

Der richtige Vermittler

Einfirmenvertreter

Der Einfirmenvertreter auch  – Ausschließlickeitsvertreter genannt – 
darf nur für seine Gesellschaft vermitteln

Der Einfirmenvertreter ist ein Vermittler, welcher nur für eine Versicherung bzw. für einen Konzern mit seinen Tochtergesellschaften arbeiten darf. Der Einfirmenvertreter ist Handelsvertreter im Sinne des Handelgesetzbuches (HGB).

Der Einfirmenvertreter ist Auge und Ohr des Versicherers, an die Weisungen der Gesellschaft gebunden und hat die Interessen seines Arbeitgebers zu wahren.
Er braucht Interessenten nicht auf Nachteile seines Angebots hinweisen!

Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Urteil vom 1. Februar 2008 (Az: 8 U 189/07) für Recht erkannt:

"...dass die Aufklärung und Beratungspflicht des gebundenen Vermittlers beziehungsweise des hinter ihm stehenden Versicherers nicht darin besteht, von sich aus über alle Einzelheiten der Vertragsbedingungen aufzuklären."

Und weiter...

"...wäre es dem Kläger tatsächlich auf eine umfassende, unabhängige Beratung angekommen, so hätte er tatsächlich einen unabhängigen Finanzmakler hinzuziehen müssen."

Dieses Urteil gilt auch für die unten aufgeführten Mehrfachvertreter und erst recht für die Angestellten von Direktversicherern.

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Mehrfachvertreter

Mehrfachagenten – Mehrfachvertreter, oft auch als Mehrfach-Generalagenten (MGA) bezeichnet, vermitteln an mehrere Gesellschaften

Aber auch Mehrfachvertreter sind "Auge und Ohr" des Versicherers und an die Weisungen der Gesellschaften gebunden und haben die Interessen ihrer Arbeitgeber zu vertreten.

Das Urteil des OLG Celle (siehe oben) gilt auch für Mehrfachvertreter.

(Manchmal bezeichnen sich auch Vertreter mehrerer Gesellschaften eines einzigen Versicherungskonzerns - Konzernvertreter - als Mehrfachagent; diese Bezeichnung ist irreführend.)

Ein Mehrfachagent hat also gegenüber seinen Gesellschaften dieselben Pflichten wie ein Einfirmenvertreter. Der Vorteil für den Kunden ist, dass er zwischen den Produkten und Tarifen einer beschränkten Zahl von Gesellschaften auswählen kann.

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Nebenberufliche Vermittler

Nebenberufliche Vermittler arbeiten in der Regel als Einfirmenvertreter.

In Deutschland gibt bzw. gab es schätzungsweise 250.000 bis 350.000 nebenberufliche Vertreter.

Mit inkrafttreten der EU-Versicherungsvermittler- Richtlinie zum 01.01.2008, die eine fachliche Qualifizierung von Vermittlern vorsieht, welche von nebenberuflichen Vertretern kaum erfüllbar sein wird, wird es immer weniger nebenberufliche Vermittler geben. Auch die Beiträge zur inzwischen vorgeschriebenen Vermögensschaden-Haftpflicht übersteigen die Vergütungen der meisten Nebenberufler.

Nebenberufler werden künftig bestenfalls als "Tippgeber" auftreten.

Ausnahmen
Ausnahmen sind für diejenigen vorgesehen, die bestimmte Produkte als Ergänzung zum eigentlichen Hauptprodukt vertreiben.

Beispiel:
Ein Reisebüro verkauft Reisekosten-, -Rücktritts- und / oder Reisekranken- Versicherungen.

Eine Sonderform stellen die stillen Vermittler dar, die in keiner vertraglichen Beziehung zu einer Gesellschaft stehen, sondern von Fall zu Fall Adressen und Hinweise auf Abschlussmöglichkeiten gegen individuelle Entgelte geben, ohne bei Beratung und Abschluss weiter in Erscheinung zu treten.

© 2002/2012 Georg Dickert, zuletzt aktualisiert: 06.02.2012
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