Private Unfallversicherung

Was tun im Schadensfall?

Der Versicherer ist "unverzüglich" zu informieren.

Nach Eintritt des Versicherungsfalls muss der Versicherte einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und den Versicherer unverzüglich von dem Unfall unterrichten.

Nutzen Sie die meist vorhandene Hotline des Versicherers zur Schadensanzeige. Notieren Sie sich Datum, Uhrzeit und den Namen der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters. Oft können Sie den Schaden auch online melden.

Wichtige Pflichten ("Obliegenheiten") sind:

Der Tod der versicherten Person ist innerhalb von 48 Stunden telegrafisch beim Versicherer anzuzeigen (Vertretung/Makler genügt nicht). Das gilt auch dann, wenn der Unfall bereits angezeigt ist. Nach neueren Bedingungen ist die telegrafische Mitteilung nicht mehr nötig. Nutzen Sie die meist vorhandene Hotline des Versicherers, siehe oben.

Nachzureichen sind:

Auch der Versicherer muß Fristen einhalten

Nach Zugang sämtlicher Unterlagen ist der Versicherer verpflichtet, bei Invaliditätsleistungen innerhalb von drei Monaten, in allen anderen Fällen innerhalb eines Monats zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Leistungsanspruch anerkennt.

Die Leistung muß dann innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Es ist aber kein Geheimnis, dass manche Versicherer die Fristen weidlich auskosten; hier kann ein vom hoffentlich vorhandenen Rechtsschutz finanzierter Rechtsanwalt helfen.

Eine (teilweise) Vorauszahlung der Invaliditätsleistung vor Abschluss eines Heilverfahrens ist bei Altverträgen nur möglich, wenn eine Todesfallsumme versichert ist. Einige Versicherer leisten inzwischen auch dann, wenn keine Todesfall-Leistung veersichert ist.

Schaden immer unverzüglich melden!

© 2002/2012 Georg Dickert, zuletzt aktualisiert: 26.03.2012
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