Da die Unfallversicherung hauptsächlich die Folgen einer Invalidität absichern soll, kommt es für die Leistungen auf den Grad der Beeinträchtigung an, der mit dem Verlust eines Körperteils verbunden ist.
Die Versicherer haben deshalb eine Liste, die sogenannte "Gliedertaxe", entwickelt, anhand derer sie den Invaliditätsgrad ihrer Kunden und die Höhe der Leistungen ermittelt.
Siehe Beispiele unterschiedlicher Leistungen je nach Gliedertaxe.
Während die "Gliedertaxe" früher einheitlich war, weichen seit Freigabe der Bedingungen auch die "Gliedertaxen" oft deutlich voneinander ab, meist zum Vorteil des Kunden.
Es ist schon einen Unterschied, ob nach der "Gliedertaxe" beim Verlust des Zeigefingers 10 % (siehe unten) oder 20 % oder gar 30 % Invalidität vorliegen. Bei einer Versicherungssumme von beispielsweise 100.000 € erhalten Sie bei
Und wenn Sie zum Beispiel eine 225 %-ige Progression vereinbart haben, erhalten Sie bei 30 % Invalidität sogar 35.000 €
Auch hier lohnt sich ein Vergleich!
Unumstritten ist die Gliedertaxe nicht. Vielfach erweisen sich die pauschalen Regeln als zu starr. Manche (mögliche) Verletzungen sind in der "Gliedertaxe" gar nicht erwähnt, bei manchen scheint die Bewertung eher willkürlich.
Der Invaliditätsgrad lässt sich nicht immer nach der Gliedertaxe bemessen. Nicht aufgeführte Beeinträchtigungen, wie etwa Hirnschäden, innere Verletzungen oder auch der Verlust wesentlicher Geschlechtsorgane, werden natürlich ebenfalls berücksichtigt, wenn sie nach einem Unfall bleibende Schäden hinterlassen. In diesen Fällen ist ein ärztliches Gutachten maßgebend für den Prozentsatz der Invalidität.
| Verlust oder Funktionsunfähigkeit | Invaliditätsgrad in Prozent |
|---|---|
| eines Armes im Schultergelenk | 70 |
| eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks | 65 |
| eines Armes bis unterhalb des Ellenbogengelenk | 70 |
| einer Hand im Handgelenk | 55 |
| eines Daumens 20 | 20 |
| eines Zeigefingers | 10 |
| eines anderen Fingers | 5 |
| eines Beines über der Mitte des Oberschenkels | 70 |
| eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels | 60 |
| eines Beines bis unterhalb des Knies | 50 |
| eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels | 45 |
| eines Fußes im Fußgelenk | 40 |
| einer großen Zehe | 5 |
| einer anderen Zehe | 2 |
| eines Auges | 50 |
| beider Augen | 100 |
| des Gehörs auf einem Ohr | 30 |
| ... auf beiden Ohren | 60 |
| des Geruchssinns | 10 |
| des Geschmackssinns | 5 |
| Quelle: GDV/AUB 99 - keine Haftung für Übertragungsfehler | |
Für Heilberufe bieten die meisten Versicherer besondere "Gliedertaxen" mit höheren Prozentsätzen: für einen operierenden Arzt kann der Verlust eines Fingers schon die völlige berufliche Invalidität nach sich ziehen.