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Private Unfallversicherung

Was ist die "Gliedertaxe"

Da die Unfallversicherung hauptsächlich die Folgen einer Invalidität absichern soll, kommt es für die Leistungen auf den Grad der Beeinträchtigung an, der mit dem Verlust eines Körperteils verbunden ist.

Die Versicherer haben deshalb eine Liste, die sogenannte "Gliedertaxe", entwickelt, anhand derer sie den Invaliditätsgrad ihrer Kunden und die Höhe der Leistungen ermittelt.

Unterschiedliche "Gliedertaxen"

Siehe Beispiele unterschiedlicher Leistungen je nach Gliedertaxe.   

Während die "Gliedertaxe" früher einheitlich war, weichen seit Freigabe der Bedingungen auch die "Gliedertaxen" oft deutlich voneinander ab, meist zum Vorteil des Kunden.

Es ist schon einen Unterschied, ob nach der "Gliedertaxe" beim Verlust des Zeigefingers 10 % (siehe unten) oder 20 % oder gar 30 % Invalidität vorliegen. Bei einer Versicherungssumme von beispielsweise 100.000 €  erhalten Sie bei

  • 10 % Invalidität 10.000 €
  • 20 % Invalidität 20.000 €
  • 30 % Invalidität 30.000 €

Und wenn Sie zum Beispiel eine 225 %-ige Progression vereinbart haben, erhalten Sie bei 30 % Invalidität sogar 35.000 €

Auch hier lohnt sich ein Vergleich!

Unumstritten ist die Gliedertaxe nicht. Vielfach erweisen sich die pauschalen Regeln als zu starr. Manche (mögliche) Verletzungen sind in der "Gliedertaxe" gar nicht erwähnt, bei manchen scheint die Bewertung eher willkürlich.

Der Invaliditätsgrad lässt sich nicht immer nach der Gliedertaxe bemessen. Nicht aufgeführte Beeinträchtigungen, wie etwa Hirnschäden, innere Verletzungen oder auch der Verlust wesentlicher Geschlechtsorgane, werden natürlich ebenfalls berücksichtigt, wenn sie nach einem Unfall bleibende Schäden hinterlassen. In diesen Fällen ist ein ärztliches Gutachten maßgebend für den Prozentsatz der Invalidität.

Leistungsbeispiele nach der "Verbands–Gliedertaxe"


 
Verlust oder Funktionsunfähigkeit Invaliditätsgrad
in Prozent
eines Armes im Schultergelenk 70
eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65
eines Armes bis unterhalb des Ellenbogengelenk 70
einer Hand im Handgelenk 55
eines Daumens 20 20
eines Zeigefingers 10
eines anderen Fingers 5
eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70
eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60
eines Beines bis unterhalb des Knies 50
eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45
eines Fußes im Fußgelenk 40
einer großen Zehe 5
einer anderen Zehe 2
eines Auges 50
beider Augen 100
des Gehörs auf einem Ohr 30
... auf beiden Ohren 60
des Geruchssinns 10
des Geschmackssinns 5
Quelle: GDV/AUB 99 - keine Haftung für Übertragungsfehler

Für Heilberufe bieten die meisten Versicherer besondere "Gliedertaxen" mit höheren Prozentsätzen: für einen operierenden Arzt kann der Verlust eines Fingers schon die völlige berufliche Invalidität nach sich ziehen.

© 2002/2012 Georg Dickert, zuletzt aktualisiert: 26.03.2012
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