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Georg Dickert, Guntramstr. 54, 79106 Freiburg, Telefon (0761) 27 45 74, Telefax (0761) 27 45 09

 

Private Unfallversicherung

Ersatzleistung

Die Höhe der Invaliditätsleistung richtet sich nach dem Invaliditätsgrad, der sich bei betroffenen Gliedmaßen und Sinnesorganen nach der so genannten "Gliedertaxe" bemisst, nach der für den Invaliditätsfall vereinbarten Versicherungssumme und nach der geltenden Progressionstaffel.

Höchstens 100%-ige Invalidität

Werden durch den Unfall mehrere Körperteile oder Sinnesorgane in ihrer Funktionsfähigkeit dauernd beeinträchtigt, müssen die Invaliditätsgrade, die sich aus der Gliedertaxe für die einzelnen Schädigungen ergeben, zusammengerechnet werden. Ein Invaliditätsgrad von mehr als 100% kann jedoch nicht angenommen werden.

Bestehende Schädigungen werden angerechnet

Leistungseinschränkungen können sich ergeben, wenn bei der durch den Unfall hervorgerufenen Gesundheitsschädigung Krankheiten oder Gebrechen des Versicherungsnehmers mitgewirkt haben. Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion, die schon vorher dauerhaft beeinträchtigt war, weiter geschädigt, wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen.

Beispiel:
      Verlust des linken Beines durch Unfall ergeben 70% Invalidität;
      Vorschädigung des linken Beins mit 20%
      = Invaliditätsleistung 50%.

Sachverständige

Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionseinschränkung nicht in der "Gliedertaxe" aufgeführt sind, muß von einem sachverständigen Arzt unter ausschließlich medizinischen Gesichtspunkten festgestellt werden, in wie weit die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit durch den Versicherungsfall eingeschränkt worden ist.

Überprüfung innerhalb der ersten drei Jahre

Sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer haben das Recht, den Invaliditätsgrad bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalls jährlich erneut durch einen Arzt bemessen zu lassen. Dieses Recht muß der Versicherer mit seiner Erklärung über die Anerkennung des Versicherungsanspruchs geltend machen, der Versicherte innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung. Ergibt sich nach der endgültigen Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als sie der Versicherer erbracht hat, muß der Mehrbetrag verzinst werden.

Ab Alter 65 Jahre bedingungsgemäß meist Rente

Die Invaliditätsleistung wird in der Regel als Kapitalleistung gewährt. Hat die versicherte Person bei Eintritt des Unfalls das 65. Lebensjahr vollendet, wird die Invaliditätsleistung meist als Rente gezahlt. Die Berechnung der Unfallrente erfolgt auf der Basis der für den Invaliditätsfall vereinbarten Kapitalleistung.

Die Rentenzahlung beginnt mit dem Abschluß der ärztlichen Behandlung, spätestens mit Ablauf des auf den Unfall folgenden Jahres. Sie endet zum Ende des Vierteljahres, in dem der Versicherte stirbt. Die Zahlung erfolgt (in der Regel) am 1. eines Vierteljahres im Voraus.

Der Versicherer hat das Recht, zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug Lebensbescheinigungen anzufordern. Werden diese nicht unverzüglich beigebracht, ruht die Rentenzahlung. Eine Neubemessung der Unfallrente ist innerhalb der ersten drei Jahre nach erstmaliger Rentenbemessung jährlich möglich.

© 2002/2012 Georg Dickert, zuletzt aktualisiert: 26.03.2012
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