Rechtsschutz für Privatpersonen
Privat- Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz § 26 ARB
Besonderheiten von mir empfohlener Gesellschaften
Auxilia/KS
NRV/VHV
Wer ist versichert?
Versichert sind Nichtselbständige (Beamte, Arbeitnehmer, Pensionäre, Rentner), beide Ehegatten
oder ggfls. Partner, minderjährige Kinder, auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder, unverheiratete,
volljährige Kinder, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer
angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und dafür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und die mit
versicherten Personen. Ausführlicher siehe Musterbedingungen
Was ist beim Abschluß zu beachten?
Vergleichen Sie, die Bedingungen (ARB) sind nicht mehr bei allen Gesellschaften gleich. Es kann meist ein
Selbstbehalt in unterschiedlicher Höhe vereinbart werden.
Zusätzlich versicherbar:
Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete für die erste selbstbewohnte Wohneinheit z. B.
- Mieterhöhung,
- Räumungsklage,
- Nebenkostenabrechnung
kann gegen zusätzlichen Beitrag mitversichert werden. Versicherungsschutz besteht dann für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen und aus dinglichen Rechten.
Sie haben freie Anwaltswahl. Der Versicherungsschutz gilt in ganz Europa und allen außereuropäischen
Randstaaten des Mittelmeeres; Arbeits-, Steuer-, Sozialgerichts-RS u. a. gelten nur in Deutschland.
Die Deckungssumme liegt bei neueren Verträgen meist zwischen 100.000 und 500.000 € Deckungssumme
für Strafkautionen zwischen 50.000 € und 300.000 €als Darlehen.
Was ist nicht versichert?
Um Rechtsschutz bezahlbar zu machen, müssen nicht kalkulierbare Risiken ausgeschlossen werden. Ausgeschlossen
sind unter anderem Versicherungsfälle,
- die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig verursacht hat;
- aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit,
- aus Ehrenamt und Vereinstätigkeit;
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit Grundstückskauf, Wohnungsbau, Wohnungserwerb, Hauskauf, Hausbau;
bei Flurbereinigungs-, Enteignungs-Angelegenheiten;
- bei Familien- und Erbrechtsauseinandersetzungen (Beratung möglich)
- in Patent- und Urheberrechtsverfahren
Zu Ihrer Information finden Sie hier auszugsweise den Originaltext der aktuellen Empfehlungen zum
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige, Stand September 2010.
- "Unverbindliche Bekanntgabe des ¹)Gesamtverbandes der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) Zur fakultativen Verwendung (GDV-Musterbedingungen).
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010). Abweichende Vereinbarungen sind
möglich."
Privat-, Berufs- und Verkehrs- Rechtsschutz für Nichtselbständige § 26
- Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers
und seines ehelichen / eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner
i.S.d. § 3 Abs. 4 b), wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
selbständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000 € –bezogen auf das letzte
Kalenderjahr– ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten.
- Mitversichert sind
- die minderjährigen Kinder,
- die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft
i.S.d. §3 Abs. 4 b) lebenden volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer
angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich
nicht aus der nachfolgenden Bestimmung etwas anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von
Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug).
- alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei
Vertragsabschluß oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten
Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer- Vermietfahrzeug
zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.
- Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz (§ a),
- Arbeits-Rechtsschutz (§ b),
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ c)
kann gegen Zuschlag zusätzlich vereinbart werden,
- Rechtsschutz im Vertrags- u. Sachenrecht (§ d),
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ e),
- Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ f),
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen,(§ 6),
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ h),
- Straf-Rechtsschutz (§ i),
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ j).
- Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ k),
- Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer,
Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.
- Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben,
zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem
Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für
diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine
Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden
Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war,
bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass
die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
- Haben der Versicherungsnehmer und/ oder der mitversicherte Lebenspartner eine gewerbliche,
freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000 € im
letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeit im
letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von 6.000 €, wandelt sich der
Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 21 Absätze 1 und
4 bis 9 - für die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge - und § 23 um. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
innerhalb von sechs Monaten nach der Umwandlung die Beendigung des Versicherungsschutzes nach § 21
verlangen. Verlangt er diese später als zwei Monate nach Eintritt der für die Umwandlung des
Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen, endet der Versicherungsschutz nach § 21 erst mit
Eingang der entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers.
- Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein Anhänger mehr auf
den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassen oder
auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass
der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 25 umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt
automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer, dessen
mitversicherter Lebenspartner und die minderjährigen Kinder zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden
die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als zwei Monate
nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
Ende Originaltext
Musterbedingungen, Quelle GDV
Was ist im Schadenfall zu tun
Umgehende Meldung an den Versicherer, wenn Versicherungsschutz gewünscht wird. Möglichst genaue
Schilderung des Sachverhaltes. Einreichen der vorhandenen Unterlagen beim Versicherer. Einhalten von Fristen bei
gerichtlichen Verfahren.
Oft ist es zweckmäßig, wenn der Anwalt beim Versicherer die Deckungszusage einholt
und die notwendigen Angaben macht. Das wird aber von den Rechtsschutzversicherern nicht gerne gesehen und birgt
auch ein gewisses Risiko, wenn, aus welchen Gründen auch immer, keine Eintrittspflicht für die Versicherung
besteht.
Besonderheiten von mir empfohlener Gesellschaften
Auxilia/KS
NRV/VHV
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GDV¹) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.)
© 2002/2012 Georg Dickert, zuletzt aktualisiert: 06.02.2012