Selbständige gehören in der Regel nicht zu den Berechtigten für den Abschluss der Förderrente.
Für Selbständige wurde auf Vorschlag der "Rürup-Kommission" (deshalb oft auch als Rüruprente bezeichnet) die Basisrente eingeführt, die zusammen mit der gesetzlichen Rentenversicherung zur so genannten "Basisversorgung" zählt.
Die Basisrente ist eine bei einem privaten Versicherer bestehende Leibrentenversicherung, welche nach einem vorgeschriebenen Muster zertifiziert sein muss.
Seit 2005 werden maximal 60 % von 20.000 € der Aufwendungen zur Altersvorsorge pro Jahr, d. h. 12.000 € als Vorsorgeaufwendungen anerkannt.
Der steuerfreie Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen steigt bis zum Jahr 2025 auf 20.000 €, jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. Im Jahr 2012 beträgt dieser 74 % von 20.000 €, das sind 14.800 € für einen alleinstehenden Steuerzahler, wenn der den maximal geförderten Betrag von 20.000 € in eine Basisrente (oder auch in die gesetzliche Rentenversicherung) einzahlt.
Dadurch, dass die Besteuerung von Renten nur schrittweise ansteigt, bei gleichzeitiger Verbesserung der Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen, soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden.
Leibrenten aus der Basisversorgung, die auf steuerentlasteten Altersvorsorgebeiträgen beruhen, werden seit dem Jahr 2005 einheitlich, zu 50 % der Besteuerung unterworfen. Dies gilt auch für Bestandsrenten und die im Jahr 2005 erstmals gezahlten Renten.
Der steuerbare Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahre 2020 in Schritten von 2 % auf 80 % und anschließend in Schritten von 1 % bis zum Jahre 2040 auf 100 % angehoben. Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang gesondert auf Dauer festgeschrieben.
| Jahr | Steuerbarer Anteil |
Jährliche Steigerung |
|---|---|---|
| 2005 2006 2010 2015 2020 |
50% 52% 60% 70% 80% |
ab 2005 + 2% jährlich |
| 2021 2022 2025 2030 2035 2040 |
81% 82% 85% 90% 95% 100% |
ab 2021 + 1% jährlich |
Wichtig: Eine ergänzende Absicherung des Berufsunfähigkeits- und Erwerbsminderungsrisikos ist möglich, ebenso die Absicherung der Hinterbliebenen. Voraussetzungen:
Wichtig: Wenn für die Hinterbliebenen-Absicherung eine Kapitalleistung tariflich vorgesehen ist, muss vertraglich geregelt sein, dass das Todesfallkapital nur in Form lebenslanger Renten zu Gunsten des Ehegatten gezahlt werden darf.
Die Besteuerung der Leibrenten wird durch Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger und der Lebensversicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung sichergestellt. Eingerichtet wurde die zentrale Stelle bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA).
Das Mitteilungsverfahren ist in § 22a des Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt. Mitgeteilt werden
Siehe auch: Die wichtigsten Unterschiede der verschiedenen Anlageformen.
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