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Private Krankenversicherung

Wer erhält Arbeitgeberzuschuß zur PKV?

Der Arbeitgeberzuschuss entspricht in der Höhe dem Arbeitgeberanteil am allgemeinen Beitrag in der GKV und wird steuerfrei ausgezahlt.

Um den Zuschuss des Arbeitgebers für die private Krankenversicherung (PKV) zu erhalten, muss der gleiche Umfang wie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sein. Dazu gehört auch die Entgeltfortzahlung ab dem 43. Tag.

Ausschlaggebend für die Höhe des Arbeitgeberanteils ist der zu zahlende Beitrag in der Krankenversicherung. Er beträgt höchstens 50 % des Beitrages, begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrages der GKV.

Der Zuschuss des Arbeitgebers berechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung der Jahresarbeitsentgeltgrenze und dem Beitragssatz der GKV (derzeit 15,5 %.)

Die Berechnung für das Jahr 2011 erfolgt auf der Grundlage Beitragssatz der GKV 7,3 %, Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 3.712,50 € einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von höchstens 271,01 € (7,3 % x 3.712,50 € = 271,01 €).

Für das Jahr 2011 beläuft sich der Zuschuss auf maximal 271,01 €. Für die Pflegepflichtversicherung beläuft sich der aktuelle Arbeitgeberanteil auf 36,20 €.

Der Arbeitnehmeranteil ist höher, denn dieser muss 8,2 % aufbringen. Der Arbeitnehmer muss daher 304,43 € (8,2 % x 3.712,50 € = 304,43 €) selbst bezahlen.

Der privat versicherte Mitarbeiter muss die Höhe seiner Aufwendungen dem Arbeitgeber nachweisen. Der Krankenversicherer stellt hierfür eine Arbeitgeberbescheinigung mit Angabe der Beitragshöhe zur Krankenversicherung aus.

Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses werden die Beiträge aus der Krankenvollversicherung berücksichtigt, die der Arbeitnehmer zu zahlen hat. Dazu gehören auch Beiträge für die Krankentagegeld- und Krankenhaus- tagegeldversicherung.

Beitragsrückerstattungen wegen Nichtinanspruchnahme von Leistungen führen nicht zu einer Korrektur des erhaltenen Arbeitgeberzuschussses, diese verbleiben dem Versicherten.

Wann wird kein Arbeitgeberzuschuss gezahlt?

Bei Zahlung von Krankentagegeld (von der PKV) wird der Arbeitgeberzuschuss nicht gezahlt. Der Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss entfällt auch während des Bezugs von Mutterschaftgeld.

Der Arbeitgeberzuschuss zum Beitrag für die Krankenversicherung (Beitragszuschuss) ist im § 257 SGB V geregelt, Absatz 2 bestimmt die Höhe des Zuschusses.

Die Zusammenstellung erfolgt nach bestem Wissen, eine Haftung kann jedoch nicht übernommen werden.

© 2002/2012 Georg Dickert, zuletzt aktualisiert: 26.03.2012
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