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Georg Dickert, Guntramstr. 54, 79106 Freiburg, Telefon (0761) 27 45 74, Telefax (0761) 27 45 09

 

Private Krankenversicherung

Basistarif hat den Standardtarif abgelöst

Zum 1. Januar 2009 wurde der Standardtarif der privaten Krankenversicherung (PKV) vom gesetzlich vorgeschriebenen Basistarif der PKV abgelöst. Existierende Verträge zum Standardtarif wurden auf den Basistarif umgestellt.

Der Basistarif unterscheidet sich sehr deutlich von den anderen Produkten der PKV:

  1. Der Basistarif ist ein gesetzlich definiertes Produkt, das nach Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) vergleichbar sein muss.
    Der für die PKV typische höherwertige Versicherungsschutz besteht im Basistarif nicht.
  2. Der Basistarif muss den Leistungskatalog der GKV nachbilden. Während die PKV-Versicherten dauerhaft ein vertraglich garantiertes Schutzpaket erhalten, muss der Basistarif immer den Vorgaben für die GKV folgen.
    Werden dort Leistungen gekürzt, dann gilt das in Zukunft auch für den Basistarif.
  3. ­Anders als in der GKV ist die Höhe des Beitrages in der PKV nicht abhängig vom Einkommen, sondern vom Umfang der versicherten Leistungen, vom Eintrittsalter und vom Geschlecht. Das gilt auch für den Basistarif.
  4. Vorerkrankungen bei Beginn der Versicherung spielen im Basistarif jedoch keine Rolle, individuelle Risikozuschläge werden – anders als sonst in der PKV– nicht erhoben.
  5. Das Gesetz gibt als maximale Beitragshöhe den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV vor (2011 rund 575 €/Monat). Mehr muss ein Versicherter im Basistarif nicht bezahlen – bis zu dieser Höhe zahlt er aber auch dann, wenn sein Einkommen z. B. als Rentner sinkt.
  6. Im Unterschied zur GKV wird im Basistarif für jede versicherte Person ein eigener Beitrag erhoben. Ein Ehepaar zahlt also stets zwei Beiträge (jeweils begrenzt auf den Höchstbeitrag). Auch für Kinder und Jugendliche sind gesonderte Beiträge bis zu einer Höchstgrenze von rund 275 Euro zu zahlen.
  7. Bei allen vom Gesetzgeber erzwungenen Parallelen zwischen GKV-Niveau und PKV-Basistarif gibt es erhebliche Unterschiede mit großen Auswirkungen auf die Beitragshöhe:  Anders als in der GKV müssen auch im Basistarif die PKV-typischen Alterungsrückstellungen gebildet werden.
    • Durch die politischen Vorgaben startet der Basistarif mit überdurchschnittlich alten und kranken Versicherten. Es kommt nicht zu der für das Versicherungsprinzip erforderlichen Risikomischung – anders als in der GKV mit ihren rund 70 Millionen Versicherten.
    • Zudem erhält die PKV keinerlei Steuermittel, während die GKV allein im Jahr 2010 mehr als 15 Milliarden € Zuschuss aus Steuergeldern erhält.
    • Überdies verfügt die PKV im Gegensatz zur GKV nur über sehr wenige Instrumente zur Kostensteuerung (z. B. Rabattverträge).

Der Basistarif ist mit so vielen gesetzlichen Vorgaben versehen, dass die allermeisten Versicherten den Höchstbeitrag zahlen müssen, seit dem 01.01.2011 monatlich 575,44 € (zuzüglich Kosten für die Pflegepflichtversicherung).
 

Wer kann in den Basistarif?

Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, nachfolgenden Personen Versicherung im Basistarif zu gewähren:

Bestandsversicherte konnten bis zum 30. Juni 2009 unter teilweiser Mitnahme ihrer Alterungsrückstellungen in den Basistarif eines anderen Unternehmens wechseln. Beabsichtigen diese Versicherten, nach dem Wechsel in den Basistarif weiter zu wechseln in einen anderen Tarif des neuen Unternehmens, ist dies unter Anrechnung der mitgebrachten Alterungsrückstellungen erst nach einer Mindestverweildauer im Basistarif von 18 Monaten möglich.

Alle Personen, die sich im modifizierten Standardtarif versichert hatten, wurden zum 1. Januar 2009 automatisch in den Basistarif überführt.

Seit dem 30. Juni 2009 können Bestandsversicherte nur noch in den Basistarif ihres eigenen Unternehmens wechseln, wenn sie

Versicherte, die ihren Versicherungsvertrag nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben, können unter Anrechnung von Alterungsrückstellungen jederzeit in den Basistarif des eigenen oder eines anderen Unternehmens wechseln.

Kontrahierungszwang – keine Risikozuschläge

Die Versicherungsunternehmen dürfen den Antrag eines Versicherungsberechtigten auf Versicherung im Basistarif grundsätzlich nicht ablehnen.

Der Antrag darf allerdings dann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten wurde oder der Versicherer vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist (§ 193 Abs. 5 Satz 5 VVG). In diesem Fall muss sich der Antragsteller an ein anderes Versicherungsunternehmen wenden.

Wechselt der Versicherungsnehmer in den Basistarif eines anderen Unternehmens, muss dieses den Antrag bereits dann annehmen, wenn die Kündigung des Versicherungsvertrags beim alten Versicherer erst zum Ende des Versicherungsjahres bzw. zum Ende der vereinbarten Mindestversicherungsdauer wirksam wird.

Es dürfen keine Risikozuschläge für bestehende Vorerkrankungen erhoben werden. Auch ein Ausschluss der Vorerkrankungen ist nicht erlaubt.

Ergibt die Gesundheitsprüfung aber, dass ein erhöhtes Risiko besteht, kalkuliert der Versicherer einen fiktiven Risikozuschlag, der aber lediglich zur Durchführung des Ausgleichsystems verwendet wird.

Wechselt der Versicherte später in einen besseren Tarif als den Basistarif, wird der fiktive Risikozuschlag als regulärer Risikozuschlag auf den gesamten Beitrag erhoben.
 

Leistungen auf GKV- Niveau

Der Basistarif bietet Versicherungsschutz, der in Art, Umfang und Höhe mit dem in der GKV vergleichbar ist (§ 12 Abs. 1 a VAG).

Der Versicherungsschutz im Basistarif ist bei allen Gesellschaften gleich.

Künftige Leistungsausschlüsse und -reduktionen in der GKV werden auch im Basistarif übernommen. Die genaue Ausgestaltung des Versicherungsschutzes wird vom Verband der privaten Krankenversicherung e.V. als gesetzlich damit Beliehener festgelegt, wobei die Fachaufsicht das Bundesministerium der Finanzen ausübt.

Den Versicherten im Basistarif steht die Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten frei, die zur vertragsärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen Versorgung in der GKV zugelassen sind.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die ärztliche Versorgung im Umfang der im Basistarif versicherten Leistungen sicher zu stellen (§ 75 Abs. 3 a SGB V). Dies gilt auch für Zahnärzte und Psychotherapeuten (§ 72 Abs. 1 SGB V).

Während Privatpatienten bei Ärzten gerne gesehen sind, gilt dies für Basis-Tarif-Versicherte nur mit Einschränkung. Das liegt daran, dass nur verminderte Sätze ersetzt werden. Vereinbart wurden zum 1. April 2010 folgende Multiplikatoren:

Der Versicherungsschutz im Basistarif umfasst nur die Behandlung bei kassenärztlich bzw. kassenzahnärztlich zugelassenen Ärzten.

Die in der PKV üblichen Wartezeiten von drei bzw. acht Monaten gelten im Basistarif nicht.

Selbstbehaltstufen

Der Basistarif muss mit vier Selbstbehaltstufen (300, 600, 900 und 1.200 €) angeboten werden (§ 12 Abs. 1 a VAG). Der Versicherungsnehmer ist an die Wahl drei Jahre gebunden.

Wünscht er eine Änderung der Selbstbehaltstufe, muss er dies spätestens drei Monate vor Ablauf der Bindungsfrist von drei Jahren verlangen.

Im beihilfekonformen Basistarif werden die Selbstbehaltstufen entsprechend dem versicherten Prozentsatz festgesetzt.
Beispiel:
Ein zu 50 % Beihilfeberechtigter kann im Basistarif zwischen Selbstbehaltstufen von 150, 300, 450 und 600 € wählen.

Wichtig: Gesamtschuldnerische Haftung
Im Basistarif haften Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen gegenüber den Leistungserbringern (zum Beispiel Ärzten) gesamtschuldnerisch. Der Arzt kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer geltend machen, jedoch nur insoweit, wie dieser vertraglich gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet ist.

Beispiel:
Der Versicherungsnehmer wählt im Basistarif eine Selbstbehaltstufe von 300 €. Er hat im laufenden Jahr noch keine Rechnung bei seiner Versicherung zur Erstattung eingereicht. Er geht zum Arzt, welcher für seine Leistungen insgesamt 451,67 € in Rechnung stellt. Der Arzt wendet sich zur Rechnungsbegleichung direkt an den Versicherer. Dieser ist – die Rechtmäßigkeit der Abrechnung vorausgesetzt – lediglich verpflichtet, einen Betrag von 151,67 € an den Arzt zu leisten.

Quelle: PKV - Verband der privaten Krankenversicherung e.V. 05/2011

© 2002/2012 Georg Dickert, zuletzt aktualisiert: 26.03.2012
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