Die Haftpflichtversicherung ist ein Muss für jeden Halter eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, siehe hierzu Versicherungspflicht
Als Halter eines zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugs oder Anhängers müssen Sie eine Versicherung abschließen, wenn Sie das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen bewegen wollen. Ohne durch die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nachgewiesenen Versicherungsschutz wird Ihnen das Fahrzeug nicht zugelassen.
(Auch für Fahrzeuge die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, besteht Versicherungspflicht. Das sind z. B. Mofas, Mopeds, Segways oder Quads, die höchstens 50 ccm Hubraum haben und nicht schneller als 45 km/h fahren.)
Die Haftpflichtversicherung tritt ein, damit die Geschädigten nicht leer ausgehen.
Versichert sind vom Halter oder einem berechtigten Fahrer verursachte
Der Versicherer prüft die Haftungsfrage und entschädigt bei Schadenersatzpflicht bis zur vertraglich vereinbarten Haftungssumme. Werden unberechtigte Ansprüche an den Versicherungsnehmer gestellt, werden diese vom Versicherer sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich abgewehrt.
Der Versicherer prüft, zahlt oder wehrt ab
Die gesetzlich vorgeschriebene Deckungssumme beträgt nach dem neuen Pflichtversicherungsgesetz 7,5 Millionen Euro für Personenschäden und eine Million Euro für Sachschäden. Als Halter oder Fahrer haften Sie für von Ihnen verursachte Schäden in unbegrenzter Höhe. Bei Personenschäden müssen möglicherweise lebenslange Renten bezahlt werden.
Das kann sehr teuer werden. Empfehlenswert ist deshalb die Vereinbarung einer Deckungssumme von 100 Millionen Euro pauschal. Je nach Versicherer stehen dann bei Personenschaden für die einzelne geschädigte Person 8 oder auch 12 Millionen Euro zur Verfügung.
Die Versicherer müssen Kfz-Haftpflichtversicherungs-Anträge bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssumme annehmen, siehe hierzu Annahmepflicht
Die Haftpflicht übernimmt berechtigte Schadenersatzforderungen und wehrt unberechtigte Ansprüche ggfls. auch vor Gericht ab. Selbst dann, wenn ein Fahrzeug gestohlen wird, muss die Haftpflichtversicherung in der Regel dem geschädigten Dritten seinen Schaden ersetzen, wenn der Dieb einen Schaden verursacht.
Nur eingeschränkt leistet der Versicherer bei:
Der Versicherer zahlt an Geschädigte, nimmt aber den Unfallverursacher mit bis zu 5.000 Euro je Verstoß in Regress.
Sie haften auch unabhängig vom Verschulden (Gefährdungshaftung), zum Beispiel wenn Ihr Auto Öl verliert, den Parkplatz verschmutzt und das Öl tief ins Erdreich eindringt. Die Erdsanierung wird dann vom Versicherer finanziert.
Keinen Versicherungsschutz gibt es bei Vorsatz oder Rennveranstaltungen.
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¹) Bei Verstoß gegen die vereinbarten Rabattkriterien kommen je nach Versicherer die unterschiedlichsten
Einschränkungen zum Zuge, es gelten die vereinbarten Bedingungen.