Hausratversicherung
Was tun im Schadensfall?
Bitte beachten Sie auch die Oliegenheiten
- Rufen Sie bei einem Brand sofort die Feuerwehr und versuchen Sie, den Schaden möglichst
gering zu halten. Sichern Sie – soweit möglich – Dokumente und Bargeld.
- Wird in die Wohnung eingebrochen, rufen Sie sofort nach Entdeckung die Polizei,
verändern Sie bis zum Eintreffen der Polizei möglichst nichts, verwischen Sie keine Spuren!
Melden Sie jeden Schaden umgehend Ihrem Vesicherer
Setzen Sie sich nach einem Schaden kurzfristig mit Ihrem Versicherer in Verbindung. Viele Gesellschaften
unterhalten inzwischen eine Hotline, welche rund um die Uhr zu erreichen ist. Meine Empfehlung ist aber:
rufen Sie möglichst während der Bürozeiten an – nicht jede Hotline hält, was sie verspricht.
Während der Bürozeiten werden Sie meist zur Fachabteilung verbunden und können kompetente Hilfe erwarten.
Im Schadensfall hat der Versicherte viele "Obliegenheiten"
zu erfüllen. Nicht jeder hat im Falle eines Schadens die Chance, in den Bedingungen nachzulesen; möglicherweise
ist der Versicherungsschein nicht greifbar. Bewahren Sie Ruhe und handeln Sie so, als
wäre Ihr Hausrat nicht versichert.
Melden Sie jeden Einbruchdiebstahl der Polizei und geben Sie eine Liste der entwendeten Gegenstände
("Stehlgutliste") an Polizei und Versicherung.
Achtung:
Falls Sie nicht sofort alle fehlenden Gegenstände nennen können, sollten Sie die "Stehlgutliste" deutlich
als unvollständig kennzeichnen. Fehlt dieser Hinweis, können Sie später entdeckte Verluste
nur unter Schwierigkeiten nachmelden.
Wer es versäumt, die Liste der gestohlenen Gegenstände zu übergeben, kann den
Versicherungsschutz verlieren (LG Köln, 24 0 570/03).
Die Schadenregulierung wird erheblich erleichtert, wenn Sie von Ihren Wertgegenständen,
Rechnungen, Zertifikate oder Fotografien haben. Für Gegenstände des täglichen
Gebrauchs erwartet der Versicherer meist keine Belege. Es kann aber nicht schaden, wenn Sie für Ihre teure
Einbaukücke oder Polsterecke Rechnungen vorlegen können.
Obliegenheiten
Schon bei Abschluß eines Vertrages hat der Versicherungsnehmer (VN) bestimmte "Obliegenheiten"
zu erfüllen, zum Beispiel die Fragen nach den Risikoverhältnissen wahrheitsgemäß zu beantworten. Ein
Verstoß gegen Obliegenheiten führt so gut wie immer zumindest zu teilweisem Verlust der versicherten Leistung.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
- Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie
vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften
- bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten
Obliegenheiten.
- Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die
er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die
Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
- Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
- aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
zu sorgen;
- bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm
Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - ggf. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
- cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung /
-minderung - ggf. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
- dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung /
-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
Ermessen zu handeln;
- ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum
unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis
der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die
Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind
Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch
Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft
- auf Verlangen in Schriftform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles
oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über
Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren
Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
- jj) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder
sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige
Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich
sperren zu lassen.
- Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat
dieser die Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
- Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur
Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.