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Georg Dickert, Guntramstr. 54, 79106 Freiburg, Telefon (0761) 27 45 74, Telefax (0761) 27 45 09

 

Hausratversicherung

Was bedeutet "Außenversicherung"?

Als Versicherungsort gilt grundsätzlich die im Versicherungsschein (Police, Dokument) bezeichnete Wohnung des Kunden.

Mit der "Außenversicherung" wird der in der Police genannte Versicherungsort erweitert. Damit ist persönlicher Hausrat, der sich vorübergehend z. B. in einer Ferienwohnung oder einem Hotel befindet, (teilweise) mitversichert. Die Summen sind regelmäßig begrenzt.

  1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
    Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.
  2. Unselbstständiger Hausstand während Wehr- und Zivildienst oder Ausbildung
    Unselbstständiger Hausstand während Wehr- und Zivildienst oder Ausbildung. Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung oder um den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener Hausstand begründet wird.
  3. Einbruchdiebstahl
    Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in den Bedingungen genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
  4. Raub
    Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz; in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.
  5. Sturm und Hagel
    Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.
  6. Entschädigungsgrenzen
    • Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist auf die mit Ihnen vereinbarte Entschädigungsgrenze begrenzt.
    • Für  Wertgegenstände  (auch Bargeld) gelten zusätzliche Entschädigungsgrenzen.

(Die Aufzählung ist beispielhaft, Abweichungen unter den Gesellschaften möglich.)

Die Außenversicherung gilt weltweit und für einen Zeitraum von meistens drei Monaten. Es ist aber zu beachten, das bei einer Reise, die von vorneherein für längere Zeit, z. B. vier Monate geplant ist, auch in den ersten drei Monaten kein Versicherungsschutz besteht.

Bei Umzügen erweitert sich der Versicherungsschutz vorübergehend sowohl auf die alte als auch die neue Wohnung des VN, meist für drei Monate ab Umzugsbeginn. Auch Schäden auf Transportwegen gelten dann als mitversichert, sofern sie durch eine der versicherten Gefahren verursacht wurden. Bei den meisten Gesellschaften sind aber nur Umzüge innerhalb Deutschlands mitversichert, bei Umzügen ins Ausland endet der Schutz dann an der Landesgrenze.

Bei Umzügen ist unerheblich, wo der VN gemeldet ist, es kommt darauf an, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Daher kann der Versicherungsschutz auch auf eine neue Wohnung übergehen, wenn der VN aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt zieht, allerdings nur wenige Gegenstände zur Körperhygiene etc. mitnimmt. Sofern die alte Wohnung weiterhin im Eigentum des VN bleibt, entfällt für diese dann drei Monate nach Umzugsbeginn der Versicherungsschutz. Ähnliche Regelungen gelten für die Trennung von Ehegatten.
 

Der genaue Umfang dieser Regelung unterscheidet sich von Versicherer zu Versicherer.

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