Sie dürfen einen Schaden auch bei (vermeintlich) klarer Lage nicht anerkennen oder gar bezahlen, Sie dürfen dem Geschädigten aber sagen:
"Ich melde den Schaden meiner Versicherung".
Sie können dem Geschädigten auch Versicherungsschein-Nummer und Adresse Ihrer Versicherung geben. Beides trägt oft zur Beruhigung bei.
Zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gehört es, die Ansprüche Dritter innerhalb einer Woche dem Versicherer zu melden (§ 153 VVG).
Informieren Sie Ihren Versicherer sofort und wahrheitsgemäß. Bei einem (wahrscheinlich) durch den Versicherten verschuldeten Todesfall muß die Meldung meist innerhalb von 24 Stunden erfolgen.
Meist erhalten Sie einen Vordruck zur Schadensanzeige. Ihr Vermittler hilft Ihnen gerne beim Ausfüllen der für Laien nicht immer ganz einfachen Fragen.
Immer mehr Versicherer akzeptieren auch Schadensmeldung über das Internet oder telefonisch direkt beim "Service-Center". Das soll die Bearbeitung beschleunigen, kann aber auch Nachteile für den Versicherungsnehmer mit sich bringen, wenn es im Gespräch zu Mißverständnissen kommt und die Versicherung dann ablehnt.
Geben Sie die wahrheitsgemäß ausgefüllte Schadensanzeige schnell an den Versicherer zurück.
Leisten Sie selbst keine Zahlungen an den Geschädigten: Die Schadensabwicklung erfolgt ausschließlich durch den Versicherer.
Schaden nicht anerkennen, umgehend melden