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Georg Dickert, Guntramstr. 54, 79106 Freiburg, Telefon (0761) 27 45 74, Telefax (0761) 27 45 09

 

Privathaftpflichtversicherung

Zusätzliche Sicherheit – Forderungsausfall

Auch wenn Sie sich selbst noch so gut versichert haben gegen Schäden, die Sie selbst verursachen - was ist, wenn ein anderer Ihnen einen Schaden zufügt und dann nicht zahlen kann, weil er keine Haftpflicht hat und kein Vermögen besitzt? Immerhin hat etwa ein Drittel der deutschen Haushalte keine Haftpflichtpolice.

Gegen einen geringen Aufpreis können Sie die "Ausfalldeckung" mitversichern. Sie sind dann so abgesichert, als hätte Ihr Schaden-Gegner eine eigene Haftpflicht-Versicherung.

Im Fall der Fälle, selbst bei vorsätzlicher Schädigung, erstattet der Versicherer Ihnen und allen mitversicherten Personen Ihres Vertrages Personen- und Sachschäden ab den in den Besonderen Bedingungen genannten Beträgen.

Das kann Schmerzensgeld sein, Geld für Verdienstausfall oder sogar eine lebenslange Rente.

Wermutstropfen:  Die meisten Versicherer leisten erst, wenn die versicherte Person einen rechtskräftigen, vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger erwirkt hat und eine Zwangsvollstreckung aus diesem Titel erfolglos geblieben ist.

Außerdem gilt meist ein Selbstbehalt, welcher bis zu 2.500 € betragen kann. Mit einer Rechtsschutzversicherung können Sie Ihren Titel risikolos erwirken.

Immer mehr Versicherer verzichten auf den Selbstbehalt

Entschädigung

Die Entschädigung wird meist nur geleistet gegen Aushändigung des Originaltitels, der Original- Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, daß ein Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen vorliegt.

Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche entsprechend § 67 VVG an den Versicherer abzutreten:

§ 67 Versicherungsvertragsgesetz (alt)
(Gesetzlicher Forderungsübergang)
 
"(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Über-gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
 
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat."

Die Versicherer leisten regelmäßig keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist.

Ein Geschädigter soll Schadenersatz erlangen, aber sich nicht bereichern!

© 2002/2012 Georg Dickert, zuletzt aktualisiert: 26.03.2012
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