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Georg Dickert, Guntramstr. 54, 79106 Freiburg, Telefon (0761) 27 45 74, Telefax (0761) 27 45 09

 

Privathaftpflichtversicherung

Wann haften Aufsichtspflichtige?

Für Eltern als Aufsichtpflichtige minderjähriger oder behinderter Kinder besteht Versicherungsschutz über  eine  PHV, unabhängig von der Anzahl der Kinder. Auch die Aufsichtspflicht über die Kinder des mitversicherten Lebenspartners ist versichert.

Ist jemand aufsichtspflichtig über minderjährige Kinder, haftet er für Schäden, welche die Aufsichtsbedürftigen Dritten (Fremden) zufügen (§ 832 BGB).

Hierbei handelt es sich um eine Haftung für vermutetes Verschulden, bei der der Aufsichtspflichtige sich entlasten kann, wenn er beweist, dass er seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat.

Die Frage der Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht kann nicht pauschal beantwortet werden, denn sie hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Nocheinmal:  Bei Schäden zahlt die Versicherung nur, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde – und das ist mehr oder weniger Ermessenssache. Steht fest, dass die Kinder ordnungsgemäß beaufsichtigt wurden, können Eltern rechtlich nicht belangt werden, die Versicherung lehnt ab.

Immer wieder für Ärger sorgt die Ablehnung von Ansprüchen von Schäden, die von Kindern verursacht werden: Kinder unter sieben Jahren sind schuldunfähig, im Straßenverkehr sogar bis zum Ende des zehnten Lebensjahres.

Für Kinder über sieben Jahren gilt: "Wer das siebte, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat."

Moralisch fühlen sich Eltern aber oft zum Schadensersatz verpflichtet, wenn zum Beispiel der Sohn beim Skaten das Auto des Nachbarn beschädigt hat. Für Eltern ist es deshalb empfehlenswert, per Zusatz die generelle Absicherung von Schäden schuldunfähiger Kinder zu vereinbaren.

Durch diesen Einschluss kann die "Einrede der Deliktunfähigkeit" bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, bei manchen Versicherern auch bis zum 10. Lebensjahr, ausgeschlossen werden. Der Versicherer prüft dann nur noch, ob der Schaden im Rahmen der Vereinbarungen abgedeckt ist.

Zu beachten ist aber, dass die Summen dafür meist sehr begrenzt (5.000 bis 30.000 €) sind.

"Tagesmütter" sollten prüfen, ob ihre Haftpflichtversicherung auch hier leistet; dies ist inzwischen bei vielen Verträgen möglich, aber noch längst nicht Standard.

© 2002/2012 Georg Dickert, zuletzt aktualisiert: 26.03.2012
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